Die Würfel sind
gefallen: Die Europäische Kommission hat entschieden, dass die
Subventionierung des digitalen terrestrischen Fernsehens für
kommerzielle Rundfunkanbieter in Berlin-Brandenburg gegen
Vorschriften verstoßen hat.
Die Zuschüsse über rund 4 Millionen Euro, die kommerziellen
Rundfunkanbietern für die Nutzung des digitalen terrestrischen
Sendernetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt wurden,
verstoßen gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Artikel
87 Absatz 1).
Laut der EU können die gewährten Beihilfen den Wettbewerb
verfälschen. Des Weiteren entschied die Kommission, dass die
bereits ausgezahlten Beihilfen, die nicht gemeldet worden sind,
zurückgezahlt werden müssen - das sind etwa die Hälfte.
Gleichzeitig unterstrich sie, dass sie den Übergang zum digitalen
Fernsehen in Einklang mit ihren Mitteilungen aus den Jahren 2003
und 2005 nachdrücklich unterstützt. Die Mitgliedstaaten
verfügen über zahlreiche Möglichkeiten, diesen Übergang in
einer Weise zu unterstützen, die mit den Beihilferegeln des
EG-Vertrags vereinbar ist. Die Entscheidung der Kommission
beinhaltet auch Anleitungen, wie diese Regeln am besten
einzuhalten sind.
Wie die Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes dazu erklärte, müsse
die staatliche Unterstützung auf objektiven Kriterien beruhen und
Wettbewerbsverzerrungen vor allem zwischen Terrestrik, Kabel und
Satellit vermeiden.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) gewährte
kommerziellen Rundfunkanbietern, insbesondere der RTL Group und
der ProSiebenSat.1 Media AG, ohne vorherige Meldung bei der
Kommission einen Zuschuss zu den Senderkosten über das im
November 2002 eingeführte DVB-T-Netz. Im Gegenzug verpflichteten
sich die Rundfunkanbieter, das von T-Systems betriebene DVB-T-Netz
mindestens fünf Jahre zu nutzen.
Im Anschluss an mehrere Beschwerden von Kabelnetzbetreibern
leitete die Kommission im Juli 2004 eine förmliche Untersuchung
ein. Nach Anhörung der Marktbeteiligten kam die Kommission zu dem
Schluss, dass die Zuschüsse der mabb gegen die
Beihilfevorschriften des EG-Vertrags verstoßen. Die Zuschüsse
bezogen sich nicht auf bestimmte Kosten des Wechsels und die
Förderung wurde erst beschlossen, als der Wechsel bereits
vereinbart worden war. Verschiedene Zahlungen wurden ohne
objektive Begründung an Rundfunkanbieter geleistet, die bereits
Inhaber digitaler Lizenzen waren. Dadurch wurde eine größere
Übertragungskapazität zu niedrigeren Kosten pro Fernsehkanal
möglich. Die Zuschüsse begünstigten also indirekt das
DVB-T-Netz zum Nachteil konkurrierender TV-Plattformen wie Kabel
und Satellit, so dass insbesondere das Gebot der
Technologieneutralität missachtet wurde.
Die Kommission erkannte zwar ein gewisses Marktversagen an, doch
stellte sie fest, dass die Beihilfe weder das am besten geeignete
Instrument noch erforderlich war, um die Probleme zu lösen.
In der jüngsten DVB-T-Entscheidung liefert die Kommission
bestimmte Anhaltspunkte dafür, wie der digitale Umstieg
gefördert werden kann. Demnach würde die Kommission insbesondere
wohlwollend beurteilen: die Finanzierung des Netzausbaus in
Gebieten mit unzureichender Flächendeckung; die finanzielle
Kompensation öffentlicher Rundfunkanstalten für die
Übertragungskosten über sämtliche Plattformen, um die gesamte
Bevölkerung zu erreichen, sofern dies Teil des
öffentlich-rechtlichen Auftrags ist; Zuschüsse an Verbraucher
für den Kauf von Digitaldecodern, solange die Unterstützung
technologisch neutral ist und insbesondere offene Normen zur
Sicherung der Interaktivität fördert; finanzielle Kompensation
für Rundfunkanstalten, die vor Ablauf ihrer Lizenzen die analoge
Übertragung einstellen müssen, sofern dabei die zugeteilte
digitale Übertragungskapazität berücksichtigt wird.
(Quelle: www.digitalfernsehen.de) |