EU-Kommission: DVB-T-Zuschüsse sind rechtwidrig

Die Würfel sind gefallen: Die Europäische Kommission hat entschieden, dass die Subventionierung des digitalen terrestrischen Fernsehens für kommerzielle Rundfunkanbieter in Berlin-Brandenburg gegen Vorschriften verstoßen hat.

Die Zuschüsse über rund 4 Millionen Euro, die kommerziellen Rundfunkanbietern für die Nutzung des digitalen terrestrischen Sendernetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt wurden, verstoßen gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Artikel 87 Absatz 1).

Laut der EU können die gewährten Beihilfen den Wettbewerb verfälschen. Des Weiteren entschied die Kommission, dass die bereits ausgezahlten Beihilfen, die nicht gemeldet worden sind, zurückgezahlt werden müssen - das sind etwa die Hälfte. Gleichzeitig unterstrich sie, dass sie den Übergang zum digitalen Fernsehen in Einklang mit ihren Mitteilungen aus den Jahren 2003 und 2005 nachdrücklich unterstützt. Die Mitgliedstaaten verfügen über zahlreiche Möglichkeiten, diesen Übergang in einer Weise zu unterstützen, die mit den Beihilferegeln des EG-Vertrags vereinbar ist. Die Entscheidung der Kommission beinhaltet auch Anleitungen, wie diese Regeln am besten einzuhalten sind.

Wie die Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes dazu erklärte, müsse die staatliche Unterstützung auf objektiven Kriterien beruhen und Wettbewerbsverzerrungen vor allem zwischen Terrestrik, Kabel und Satellit vermeiden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) gewährte kommerziellen Rundfunkanbietern, insbesondere der RTL Group und der ProSiebenSat.1 Media AG, ohne vorherige Meldung bei der Kommission einen Zuschuss zu den Senderkosten über das im November 2002 eingeführte DVB-T-Netz. Im Gegenzug verpflichteten sich die Rundfunkanbieter, das von T-Systems betriebene DVB-T-Netz mindestens fünf Jahre zu nutzen.

Im Anschluss an mehrere Beschwerden von Kabelnetzbetreibern leitete die Kommission im Juli 2004 eine förmliche Untersuchung ein. Nach Anhörung der Marktbeteiligten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuschüsse der mabb gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags verstoßen. Die Zuschüsse bezogen sich nicht auf bestimmte Kosten des Wechsels und die Förderung wurde erst beschlossen, als der Wechsel bereits vereinbart worden war. Verschiedene Zahlungen wurden ohne objektive Begründung an Rundfunkanbieter geleistet, die bereits Inhaber digitaler Lizenzen waren. Dadurch wurde eine größere Übertragungskapazität zu niedrigeren Kosten pro Fernsehkanal möglich. Die Zuschüsse begünstigten also indirekt das DVB-T-Netz zum Nachteil konkurrierender TV-Plattformen wie Kabel und Satellit, so dass insbesondere das Gebot der Technologieneutralität missachtet wurde.

Die Kommission erkannte zwar ein gewisses Marktversagen an, doch stellte sie fest, dass die Beihilfe weder das am besten geeignete Instrument noch erforderlich war, um die Probleme zu lösen.

In der jüngsten DVB-T-Entscheidung liefert die Kommission bestimmte Anhaltspunkte dafür, wie der digitale Umstieg gefördert werden kann. Demnach würde die Kommission insbesondere wohlwollend beurteilen: die Finanzierung des Netzausbaus in Gebieten mit unzureichender Flächendeckung; die finanzielle Kompensation öffentlicher Rundfunkanstalten für die Übertragungskosten über sämtliche Plattformen, um die gesamte Bevölkerung zu erreichen, sofern dies Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist; Zuschüsse an Verbraucher für den Kauf von Digitaldecodern, solange die Unterstützung technologisch neutral ist und insbesondere offene Normen zur Sicherung der Interaktivität fördert; finanzielle Kompensation für Rundfunkanstalten, die vor Ablauf ihrer Lizenzen die analoge Übertragung einstellen müssen, sofern dabei die zugeteilte digitale Übertragungskapazität berücksichtigt wird.
(Quelle: www.digitalfernsehen.de)

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